Steuerbescheid nach Ebschaft oder Schenkung


Im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen wird in Deutschland Jahr für Jahr ein großes Immobilienvermögen auf die Nachkommen übertragen. Der Fiskus nutzt dies zu seinem Vorteil mit gesetzlichen Regelungen aus und bittet die Erben und Beschenkten über die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer zur Kasse.

 

Sie haben einen Erbschaft- oder Schenkungssteuerbescheid über eine Immobilie erhalten und finden den Wert Ihrer Immobilien zu hoch angesetzt?

 

Dies kommt sehr oft vor, denn die Höhe der Steuer richtet sich nach dem gemeinen Wert Ihrer Immobilie und wird vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt. Bei dieser Berechnung werden allerdings wertmindernde Faktoren Ihrer Immobilie nicht berücksichtigt.

 

Dagegen können Sie sich nur durch ein ausführliches

Verkehrswertgutachten nach 194 BauGB wehren!

 

Der Gesetzgeber hat im Bewertungsgesetz eine Möglichkeit geschaffen, die Steuerbelastung zu senken, da eine pauschale Bewertung nicht zu einer gerechten Wertermittlung führen kann. Dem Gesetzgeber ist bewusst, dass es sich bei den Immobilienbewertungen des Finanzamts nur um eine pauschale Vorgehensweise handeln kann. Wichtige wertrelevante Faktoren werden nicht oder nicht richtig berücksichtigt. Aus diesem Grund gibt es den § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG).

 

Dieser lautet sinngemäß:

 

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Verkehrswert niedriger ist als der vom Finanzamt ermittelte Wert, so ist der niedrigere Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren Werts müssen die für die Verkehrswertermittlung erlassenen Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Wertermittlungsverordnungen berücksichtigt werden.

 

Sie sollten sich deshalb mit den Bewertungen des Finanzamtes nicht zufrieden geben und den Verkehrswert von einem Sachverständigen für Immobilienbewertung überprüfen lassen.

 

Im veröffentlichten Erlass im Bundessteuerblatt (BStBl II 2014 S. 808) vom 21.05.2014 „Gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. Februar 2014“ wird klargestellt, dass die Finanzverwaltung insbesondere inhaltliche mängelfreie Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken“ anerkennt.

 

Das Honorar ist als Nachlassverbindlichkeit vom Erbe abzugsfähig und kann somit steuerlich geltend gemacht werden.

Rechtliche Fragen

klären Sie bitte mir Ihrem Steuerberater. Sollten Sie keinen Steuerberater haben, so können Sie gerne an mich wenden, ich kann Ihnen  in Köln Rodenkirchen Steuerberater Joachim Breuer empfehlen.


 Ich freue mich über Ihren Auftrag,

bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung unter

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