Wertermittlung im Scheidungsfall


Sie wollen sich scheiden lassen oder sind bereits geschieden? Ihnen stellt sich nun die Frage, was passiert mit der gemeinsamen Immobilie? Ich kann Ihnen sagen, was Ihre Immobilie heute und / oder zum Zeitpunkt der Eheschließung Wert ist oder war.

 

Was für Sie jetzt wirklich wichtig ist, ist das der Wert der Immobilien richtig festgestellt wird. Dabei kommt es auf die Qualifikation des Sachverständigen an, denn ein Wert der um 5, 10 oder 15 Tausend Euro falsch liegt, wäre ein enormer Vermögensschaden. Das Honorar für das Gutachten fällt dagegen ziemlich gering aus.

 

Sie sind sich zwar einig?

Sofern Sie sich auf eine gütliche Trennung geeinigt haben und für die Berechnung des Zugewinns oder der Auszahlung des anderen Partners vorab den heutigen Marktwert Ihrer Immobilie benötigen, kann ich Ihnen eine kostengünstige Wertschätzung anbieten. Diese ist allerdings vor Gericht nicht verwendbar und kann kein Schiedsgutachten ersetzen.

 

Weiterhin dient die Wertschätzung zur Klärung der Vermögenswerte schon während des Trennungsjahrs. Sind beide Eigentümer der Immobilie, so kann vor der Scheidung keiner der Partner einen Verkauf allein betreiben. Sind sich Beide über den Verkauf der Immobilie einig, sollte Sicherheit in der Frage der Kaufpreishöhe bestehen.

Sie sind sich nicht einig?

Oftmals sieht der andere Partner den Wert einer Immobilie anders, dies kann unterschiedliche Gründe haben. Hier kann Ihnen nur ein Verkehrswertgutachten weiter helfen, den anderen Partner vom tatsächlichen Marktwert Ihrer Immobilie zu überzeugen oder Ihre Position gegenüber dem Gericht darzulegen.

Sie haben sich zerstritten?

Wenn sich beide Ehepartner über den Wert der Immobilie zerstritten haben, muss dies nicht vor Gericht ausgetragen werden und im schlimmsten Fall zur Zwangsversteigerung der Immobilie kommen. Im ersten Fall haben Sie erhebliche Rechtsanwalt- und Gerichtskosten zu tragen. Im Falle einer Zwangsversteigerung droht, von den Anwalts- und Gerichtskosten abgesehen, vor allem ein hoher Verlust durch einen „Verkauf“ unter Wert.

Sofern Sie sich mit Ihrem Ehepartner einigen, kann ein gerichtliches Verfahren vermieden werden, indem Sie sich dem Schiedsspruch eines Dritten unterwerfen. Sie können mich zusammen mit Ihrem Ehepartner als Dritten mit der Erstellung eines verbindlichen, gerichtstauglichen Verkehrswertgutachtens, ein sogenannten Schiedsgutachtens nach BGB (§§ 315 - 319) beauftragen. Voraussetzung für die bindende Wirkung des Schiedsgutachtens ist eine gültige Schiedsgutachtenabrede und die vereinbarungsgemäße Bestellung von mir als Schiedsgutachter. Eine spätere Klage vor Gericht wird hierbei zuvor vertraglich unter den Parteien ausgeschlossen. Ein entsprechender Mustervertrag mit einemAuftrag zur Wertermittlung können Sie von mir bekommen.

 

Sollten Sie sich nicht auf ein Schiedsgutachten einigen können und die Angelegenheit wird vor Gericht ausgetragen, so kann ich Ihnen ein Verkehrswertgutachten als Parteigutachten erstellen, um Ihre Position vor Gericht zu stärken.


 Ich freue mich über Ihren Auftrag,

bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung unter

  0221 / 99 20 93 26 oder per Email!