Schiedsgutachten werden in Scheidungsverfahren oder in Erbauseinandersetzungen von den Parteien gemeinsam eingesetzt, um kostspielige und langwierige prozessuale Auseinandersetzungen über den streitigen Gegenstand zu vermeiden. Man einigt sich darauf, das fachliche Urteil des Sachverständigen anzuerkennen.
Die gesetzliche Grundlage für das Schiedsgutachten findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Bestimmung der Leistung durch einen Dritten gemäß § 317 Abs. 1 und 2 BGB
Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
Anfechtung der Bestimmung gemäß § 318 Abs. 1 und 2 BGB
Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.
Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung gem. § 319 Abs. 1 und 2 BGB
Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Erläuterung
Unter Dritter im Sinne des BGB ist der Schiedsgutachter gemeint. "Unter billigem Ermessen versteht man, dass der Schiedsgutachter einen Ermessensspielraum hat. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen." (Palandt, § 315, Rdnr. 10)
Das heißt, Schiedsgutachten müssen objektiv und unparteilich sein. Sie werden rechtswirksam, wenn sie einer Partei zugegangen sind.
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